Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) der DAfi GmbH für Werkverträge (Unternehmer und Verbraucher)
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Werk- und Werklieferungsverträge.
1.2. Wir schließen unsere zu Punkt 1.1. genannten Verträge nur unter Zugrundelegung dieser AGB ab.
1.3. Es gilt die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB. Diese sind auf unserer Homepage (www.dafi.at/agbs) abrufbar und können jederzeit über Nachfrage postalisch oder elektronisch an den Kunden übermittelt werden.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden der schriftlichen – Zustimmung.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Angebote sind als solche ausdrücklich gekennzeichnet und behalten 14 Tage ab Zugang beim Kunden ihre Gültigkeit.
2.2. Unverbindliche Angebote erlangen erst mit unserer Auftragsbestätigung Rechtsgültigkeit.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns gegenüber darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unverbindlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Unverbindlichkeit hingewiesen. Kostenvoranschläge beinhalten nicht die Kosten für Bau-, Spengler-, Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Schuttabfuhr, Kräne, Fracht und Transporte sowie für sonstige im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich angeführte Leistungen.
2.5. Der Kunde bestätigt dem leistenden Unternehmen mit seiner Auftragserteilung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Der Kunde betreibt die Photovoltaikanlage selbst, die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 kW (peak) und es handelt sich um ein begünstigtes Gebäude. Begünstigte Gebäude sind beispielsweise jene, die Wohnzwecken dienen, oder die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden. Es wurde keine Förderung über das EAG umgesetzt (bzw. besteht kein offenes Förderansuchen).
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß (mangels Entgeltsvereinbarung angemessen) zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50 m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand abzugelten.
3.6. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.7. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Geräte, Materialien, ua. (Beistellungen)
4.1. Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
4.2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden ohne Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen vorgenommene Überweisungen werden von uns auf die älteste Forderung einschließlich Zinsen angerechnet.
5.4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden rückverrechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,00; dies soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.8. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz an Verzugszinsen zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 6 %.
5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelfall ausgehandelt wurde.
5.10. Soweit es sich um einen unternehmerischen Kunden handelt, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
5.11. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem unternehmerischen Kunden nicht zu. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit, für den Fall von Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, zu; weiters für den Fall des Vorliegens von Verbraucherforderungen, die gerichtlich festgestellt oder die von uns anerkannt worden sind.
5.12. Mitarbeiter von DAfi sind nicht berechtigt, für DAfi Gelder in Empfang zu nehmen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
6.2. Wenn ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden, sind wir berechtigt, die sofortige Vorauszahlung des Gesamtpreises zu verlangen und bei Nichtleistung vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil (zB hinsichtlich der noch offenen Leistungen) zurückzutreten.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben,
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch laut den nachstehenden Unterpunkten erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen bzw. Zustimmungen Dritter sowie Meldungen auf seine Kosten zu veranlassen.
7.4. Die für die Leistungsausführung erforderliche Energie und die sonstigen Voraussetzungen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass sich die vorhandenen und nicht von unserem Auftrag umfassten technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen im technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand befinden. Diese müssen mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sein.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung.
7.12. Eine Prüfpflicht dahingehend, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, trifft uns nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kunden beigestellten Teile, zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen.
7.13. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.
7.14. Bei ersten Anzeichen einer Störung ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.
7.15. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.5. Der Sphäre des Kunden werden Ereignisse zugeordnet, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und von uns nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind (zB Epidemien, mehr als 10-jährliche Witterungsereignisse).
8.6. Treten bei uns, unseren Vorlieferanten oder bei Dritten, die zur Bewerkstelligung unserer Produktversorgung erforderlich sind, Umstände infolge höherer Gewalt ein (zB Betriebs-, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Feuer-/Explosionsschäden, Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, Krankheiten) oder treten sonstige Fälle ein, die die Leistung ganz oder teilweise hindern oder eine Verzögerung verursachen, so sind wir von unserer Leistungsverpflichtung für die Zeitdauer der Behinderung frei; dies solange und soweit die Erfüllung dieses Vertrages unmöglich oder erschwert ist. Wir werden über solche Ereignisse, die die Durchführung dieses Vertrages beeinträchtigen oder behindern, unverzüglich Mitteilung machen.
9. Behelfsmäßige Instandsetzung
9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
10. Liefer- und Leistungsfristen
10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-/Leistungsfristen und -termine nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.
10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, für jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10,00 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.
10.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine schriftliche Nachfristsetzung unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (zB Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 10.4. zusteht.
12.3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung durch den Kunden ist nicht zulässig.
13.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.5. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
13.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.7. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
14. Schutzrechte des Kunden
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen ein, so haben wir daran im Hinblick auf die Vertragsabwicklung ein kostenloses Nutzungsrecht.
14.2. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
16.4. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
16.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust aller Ansprüche unverzüglich unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt und entfallen jegliche Schadenersatzansprüche.
16.6. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.
16.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.8. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.9. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
16.10. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht im technisch einwandfreien bzw. betriebsbereiten Zustand sind oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir – Personenschäden ausgenommen – nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2. Wir und der unternehmerische Kunde verpflichten uns bereits jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht.
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich für unseren Sitz sachlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist auch das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher bei Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
19.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend bekannt zu geben.
DAfi GmbH
Niedernfritzerstraße 120
A-5531 Eben im Pongau
Tel.: +43 (0) 6458 / 20160
E-Mail: solar@dafi.at
Stand: August 2023